Buchhaltung & Lohnbüro 
Iwona Hermann 

LEISTUNGEN

Buchhaltung für kleine und mittelgroße  Firmen. 

Vereinsbuchhaltung.


Alle  angebotenen Leistungen werden gemäß § 6 Nr. 3 / 4 StBerG ausgeführt.

Finanzbuchhaltung :

            - Unternehmen              

            -  Vereine


Ordnen
Sortieren
Kontieren
Erfassen der laufenden Buchungen
betriebsinternes Controlling: betriebswirtschaftliche Auswertung
Zusammenarbeit mit Ihrem/Ihrer Steuerberater/-in


Lohn/Gehaltsbuchhaltung:

          - Unternehmen  

          - Vereine       



Abrechnung
Erfassung
Erstellung der Abrechnungen
Führen von Personalakten sowie alle Meldungen von der Lohnsteuer bis Sozialversicherung
Lohnabrechnungsversand an Ihre Mitarbeitenden


Zusatzleistungen:


Digitalisierung und Archivierung
Aufbau eines digitalen Archivs

Verein Extra Programm :

Unterstützung bei administrativen Aufgaben und Mitglieder-Verwaltung




 Das  Buchführungsprivileg der steuerberatenden Berufe wird in § 6 Steuerberatungsgesetz (StBerG) eingeschränkt. Die Erledigung laufender Buchhaltung Arbeiten im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit wird dort auch Personen mit einer Abschlussprüfung in einem kaufmännischen, steuerberatenden oder wirtschaftsberatenden Ausbildungsberuf und einer anschließenden dreijährigen hauptberuflichen Tätigkeit im Buchhaltungswesen gestattet. Für diesen Personenkreis wird außerdem das Werbeverbot gelockert (§ 8 Abs. 1 StBerG). In § 6 Nr. 4 StBerG heißt es ausdrücklich, dass das Verbot der unbefugten Hilfe in Steuersachen nicht gilt für "das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind." Das "Buchen laufender Geschäftsvorfälle", insbesondere die Kontierung und das Erteilen von Buchungsanweisungen ist danach den entsprechend fachlich qualifizierten Personen gestattet. Gleiches gilt für die laufende Lohnabrechnung und das Erstellen von Lohnsteueranmeldungen. Mechanische Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern, beispielsweise das Verbuchen von kontierten Belegen, können dagegen auch von buchhalterisch nicht vorgebildeten Personen ausgeführt werden (§ 6 Nr. 3 StBerG). In § 8 Absatz 1 StBerG wird festgelegt, dass für die oben genannten Tätigkeiten - einschließlich des Kontierens - das Verbot der Werbung nicht gilt. Die reine betriebswirtschaftliche Organisationsberatung, wie beispielsweise Beratung bei der Wahl des Buchführungssystems oder der zu benutzenden Geräte und der Art und Weise der Belegübernahme, unterliegt nicht den Bestimmungen des Steuerberatungsgesetzes. Für diese Art von Beratungstätigkeit gilt die grundsätzliche Gewerbefreiheit in der Bundesrepublik Deutschland.

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Iwona Hermann
Zur Nachtheide 22
12557 Berlin
St.Nr.: 36/514/02179

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E-Mail: office@buchhaltung-ihermann.de
Telefon: 015732923195

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